Schneeräumung und Splittstreuung: Gemäß § 93 Abs. 1 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Uneingeschränkt müssen Eigentümer: Innen von den Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer: Innen nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Abfluss von Wasser - Ablagerung von Schnee: Des weiteren sind Besitzer der an die Straße angrenzenden Grundstücke nach § 10 LStG. (Landesstraßengesetz) verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund (im normalen Ausmaß) zu dulden.
Schneeablagerung auf Gemeindestraßen: Das Ablagern von Schnee vom privaten Bereich (Vorplatz, Gartenfläche usw.) auf die Gemeindestraßen oder Gehsteige nach den Bestimmungen des § 92 StVO (Straßenverkehrsordnung) ist verboten! Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung angehalten werden.
Sträucher- bzw. Heckenschnitt: Wir möchten alle Anlieger auffordern, Hecken- oder Baumbewuchs, der in den Geh- oder Fahrbahnbereich hineinragt, bis an die Grundgrenze zurückzuschneiden und ersuchen gleichzeitig um regelmäßige Pflege. Weiters werden alle Grundstückeigenümer darauf hingewiesen, dass Verkehrszeichen und Straßenbezeichunungstafeln von sichtbehinderndem Bewuchs frei zu halten sind.