Gesetzliche Grundlage: Salzburger Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr. 118/73 i.d.d.g.F.
Grundsatz der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau ist in Gemeinden innerhalb von gesetzlich geregelten zeitlichen Abständen durchzuführen. Die Feuerbeschau besteht darin, die Besichtigung der baulichen Anlagen, insbesondere der Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke, Feuerstätten, Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume (insbesondere solcher für Mineralöle) zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht durchzuführen.
Inhalt der Feuerbeschau (§ 11 Feuerpolizeiordnung)
(1) Bei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen. So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf:
1. die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und leicht entzündbaren Sachen, die richtige Aufstellung von Verbrennungsmotoren, Förder- und sonstigen Einrichtungen, die Einhaltung von Schutzabständen, den funkensicheren Verschluss von Dachöffnungen, die Entrümpelung, insbesondere von Dachböden, Kellern, Schuppen und Garagenräumen, die Freihaltung von Fluchtwegen, die Reinhaltung von Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder Kanäle, Poterien) sowie der Rauch- und Abgasfänge und der Luft- und Dunstleitungen sowie der Müllabwurfschächte, das Vorhandensein und die einwandfreie Beschaffenheit der für Kehrarbeiten erforderlichen Leitern und Laufstege;
2. den einwandfreien Zustand der elektrischen Licht- und Kraftinstallationen und Betriebsmittel sowie der Blitzschutzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Brandsicherheit;
3. das Vorhandensein, die einwandfreie Beschaffenheit und Zugänglichkeit der erforderlichen Löschmittel und Löschgeräte, insbesondere von Löschwasserentnahmestellen, sowie die Gewähr dafür, dass die für die Feuerwehr notwendigen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Löschgeräte vorhanden sind und freigehalten werden und die Feuerwehr im Brandfall nicht durch bauliche Mängel oder durch die Art der Benützung des Grundstücks in ihrer Tätigkeit behindert wird;
4. das Vorhandensein und die entsprechende Verwendung von Schutzräumen und Schutzraumvorsorgen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften.
5. bei technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, automatische Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen udgl): die Einhaltung allfälliger Instandhaltungsverpflichtungen und vorgeschriebener Überprüfungsverpflichtungen durch befugte Stellen.
(2) Gelegentlich der Feuerbeschau ist auch die nötige Belehrung über das Verhalten bei Brandgefahr und Bränden zu erteilen.
(3) Über das Ergebnis der Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Genaueres entnehmen Sie der Information Die_Feuerbeschau_kommt.
Die Links bringen Sie zu der aktuellen Brandschutzrichtline des österreichischen Institut für Baurecht:
- OIB Richtline 2 Brandschutz - OIB Richtline 2
- OIB Richtline 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten - OIB Richtline 2.1
- OIB Richtline 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzenund Parkdecks - OIB Richtline 2.2
- OIB Richtline 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Flutniveau von mehr als 22 m - OIB Richtline 2.3